Revisionsgründe nach Art. 328 Abs. 1 lit. a und c ZPO; ein geltend gemachter Willensmangel darf sich nicht auf die durch einen streiterledigenden Vergleich zu beseitigende Ungewissheit beziehen (sog. caput controversum, E. 3.2.3 und 4.2.1)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet der Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 3. Januar 2024. Dieser ist nach Art. 332 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Der angefochtene Entscheid vom 3. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2024 fristauslösend zugestellt. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 5. Februar 2024 wurde die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gewahrt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 4. April 2024, mit denen er seine Beschwerdebegründung berichtigt und ergänzt hat, sind hingegen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt und deshalb aus dem Recht zu weisen. Die beiden Beschwerdeantworten vom 7. und 13. März 2024 wurden innert Frist eingereicht. Dasselbe gilt für den Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 und die Sicherheit für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin 2 von CHF 5'000.00, welche vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet wurden. Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren sowie eine Begründung derselben. In der Beschwerde wird eine unrichtige Rechtsanwendung von Art. 328 ZPO behauptet, womit ein zulässiger Beschwerdegrund im Sinne von Art. 320 ZPO geltend gemacht wird. Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 5. Februar 2024 einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft sachlich zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2.1 Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, da es nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine rechtsstaatliche Kontrolle des vorinstanzlichen Urteils geht. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven und ist selbst dann zu beachten, wenn das fragliche Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt (u.a. KGE BL 410 23 40 vom 4. April 2023 E. 2.1; Sutter - Somm / Seiler , Handkommentar ZPO, 2021, Art. 326 N 1 f.). Folglich kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur das berücksichtigt werden, was bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurde. 2.2 Laut der Beschwerdegegnerin 2 habe der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren erstmals vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin 1 gegenüber dem Erbschaftsamt das Migros Bank Seniorensparkonto Nr. 423.119.901.01 der Erblasserin verschwiegen haben soll. Von diesem Konto soll die Beschwerdegegnerin 1 in den Jahren vor dem Tod der Erblasserin mutmasslich insgesamt ca. CHF 180'000.00 bezogen haben. Diese Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers sind indes nicht neu, wie ein Blick auf die ergänzende Begründung des Revisionsgesuchs vom 28. Dezember 2023 zeigt. Auf den Seiten sechs und sieben seiner Eingabe vom 28. Dezember 2023 äussert sich der Beschwerdeführer zu angeblich neu aufgetauchten und im Inventar nicht angegebenen Bezügen der Beschwerdegegnerin 1 vom Migros Bank Seniorensparkonto der Erblasserin von etwa CHF 180'000.00. Dahingegen macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erstmals den Willensmangel der absichtlichen Täuschung geltend, was verspätet und nicht zu hören ist. Ebenfalls erst im Rechtsmittelverfahren legt der Beschwerdeführer einen Beleg der Bank zweiplus vom 24. April 2012 ins Recht (Beschwerdebeilage 4). Dieses neue Aktenstück stellt ein unechtes Novum dar und ist im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten. Selbst wenn dieses Aktenstück berücksichtigt werden dürfte, wird in der Beschwerde nicht angeführt, aus welchen Gründen dieses Aktenstück rechtserheblich sein könnte, weshalb es auch mangels hinreichender Substantiierung unbeachtlich wäre. 3.1 Nach Meinung des Beschwerdeführers habe sich die Vorinstanz überspitzt formalistisch ihm gegenüber verhalten. Sie habe ihm vorgeworfen, keine Beweise für seinen geltend gemachten Willensmangel aufgrund wesentlichen Irrtums eingereicht zu haben. Er habe diese nur für den Bestreitungsfall offeriert bzw. beantragt. Die Vorinstanz habe dabei verkannt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handle, wodurch ein weniger strenger Massstab anzulegen sei. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen abzuschätzen, ob es einen zweiten Schriftenwechsel geben würde oder nicht. Die Vorinstanz hätte ihn zumindest einmal darauf aufmerksam machen müssen, dass er die genannten Beweismittel in jedem Fall hätte einreichen müssen. 3.2.1 Wie die beiden Beschwerdegegnerinnen, welche das prozessuale Verhalten der Vorinstanz als gesetzeskonform bezeichnen, erachtet auch das Kantonsgericht die vorerwähnte Rüge des Beschwerdeführers für unbegründet. Im Rechtsgang sind prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung und liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt, wenn sie an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt oder wenn dem Bürger der Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt wird (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2; 135 I 6 E. 2.1 m.w.H.; BSK ZPO- Gehri , 3. Aufl., 2017, Art. 52 N 20 m.w.H.; BSK ZPO- Karlen / Hänni , 3. Aufl., 2017, Art. 29 BV N 20 f.; BK ZPO- Hurni , Art. 52 N 68). 3.2.2 Nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO kann eine Partei die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, vorbehältlich Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Beschwerdeführer machte in seiner ergänzenden Begründung des Revisionsgesuchs vom 28. Dezember 2023 geltend, er sei aufgrund einer unzutreffenden Darstellung der Rechtslage durch seine damalige Anwältin einem Grundlagenirrtum über das strittige Wohnrecht und dessen Eintragungsvoraussetzungen unterlegen. Als Nachweis des Grundlagenirrtums führte der Beschwerdeführer «akustisch festgehaltene Beweise zu den unrichtigen Darstellungen meiner Anwältin in urkundentauglicher, aber nur in Spezialfällen zugelassener Form» an. Diese Beweise reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht ein, sondern offerierte sie im Bestreitungsfall dem Gericht. Ebenfalls im Bestreitungsfall offerierte er eine «direkte Befragung der Anwältin». Hierzu hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid korrekt fest, dass ein Grundlagenirrtum, der als Revisionsgrund zur Aufhebung des gerichtlichen Vergleichs führen könnte, bewiesen werden müsse, was mehr als blosses Behaupten sei. Das Kantonsgericht stimmt der Vorinstanz zu, dass der Beschwerdeführer die Beweismittel für den behaupteten Willensmangel mit seinem Revisionsgesuch hätte einreichen bzw. voraussetzungslos beantragen müssen, zumal im Revisionsverfahren – wenn überhaupt (siehe Art. 330 ZPO) – nicht mit einem zweiten Schriftenwechsel zu rechnen ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer sein Revisionsgesuch vom 31. Oktober 2023 und seine ergänzende Begründung vom 28. Dezember 2023 offenbar ohne anwaltliche Vertretung formulierte und einreichte. Die Beschwerdegegnerin 2 weist zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Erleichterungen der Formstrenge für Laien berufen kann, da er um die Komplexität der Materie Bescheid wusste und dem Anschein nach bewusst auf eine anwaltliche Vertretung verzichtete, nachdem er zuvor im Erbteilungsverfahren anwaltlich vertreten war. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die in seiner ergänzenden Eingabe vom 28. Dezember 2023 offerierten Beweise auch mit seiner vorliegenden Beschwerde nicht vorgelegt, obschon er anwaltlich vertreten war. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht darzulegen, dass mit den offerierten Beweismitteln – soweit sie im Revisionsprozess überhaupt als solche zugelassen werden könnten – ein wesentlicher Grundlagenirrtum hätte bewiesen werden können und dieser Irrtum ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO hätte darstellen können. 3.2.3 Bei der Prüfung eines Revisionsgrunds gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO ist ergänzend zu berücksichtigen, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Grundlagenirrtum Punkte betrifft, die zur Zeit des Vergleichsabschlusses zwischen den Parteien bestritten und ungewiss waren, namentlich das strittige Wohnrecht des Beschwerdeführers und die dazugehörigen Beweisrisiken. Diese stellen keine nachträglich festgestellten erheblichen Tatsachen oder gefundene Beweismittel im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Nach der Lehre und Rechtsprechung darf sich der geltend gemachte Grundlagenirrtum gerade nicht auf die durch den Vergleich zu beseitigenden ungewissen und bestrittenen Punkte beziehen, da mit dem Abschluss des Vergleichs auf die Klärung ebendieser ungewissen und bestrittenen Punkte verzichtet wird (sog. caput controversum; dazu BGer 4A_418/2023 E. 3.1.2; 4A_92/2018 E. 3.1; BGE 132 III 737 E. 1.3 m.w.H.; BSK ZPO- Herzog , 3. Aufl., 2017, Art. 328 N 64 m.w.H.). Der abgeschlossene Vergleich vom 26. Oktober 2023 bezweckte unter anderem, das strittige Wohnrecht und die dazugehörenden Beweisrisiken zu regeln. Die Vorinstanz durfte somit auf die Einholung der lediglich im Bestreitungsfall offerierten Beweise verzichten, weil diese in antizipierter Beweiswürdigung als nicht entscheidrelevant qualifiziert wurden. Der Verzicht auf die Einholung der im Bestreitungsfall offerierten Beweise war sachlich gerechtfertigt und rechtlich zulässig. Der Vorwurf an die Vorinstanz, sie habe bezüglich der vom Beschwerdeführer offerierten Beweismittel überspitzten Formalismus angewendet, geht somit fehl und ist zurückzuweisen. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, die Vorinstanz habe einzig den Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO geprüft. Richtigerweise hätte sie das Revisionsgesuch auch unter dem Blickwinkel von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO beurteilen müssen, da das Recht von Amts wegen anzuwenden sei. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit des vor der Vorinstanz geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 26. Oktober 2023 sei aufgrund einer absichtlichen Täuschung des Beschwerdeführers, eventualiter wegen Grundlagenirrtums, gegeben. Der Beschwerdeführer habe damals vom Migros Bank Seniorensparkonto der Erblasserin, welches im Inventar nicht aufgeführt worden sei, und davon, dass die Beschwerdegegnerin 1 in den etwa acht Jahren vor dem Tod der Erblasserin knapp CHF 180'000.00 von diesem Konto bezogen habe, nichts gewusst. Hätte er von diesen ausgleichungspflichtigen Geldbezügen der Beschwerdegegnerin 1 Kenntnis gehabt, hätte er die streiterledigende Vereinbarung vom 26. Oktober 2023 nicht unterschrieben. 4.2.1 Für die beiden Beschwerdegegnerinnen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers aktenwidrig. Es liege weder eine absichtliche Täuschung noch ein allfälliger Grundlagenirrtum vor, welche den getroffenen Vergleich zu Fall bringen könnten. Das Kantonsgericht schliesst sich den Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen an. Der Willensmangel der absichtlichen Täuschung stellt ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO dar (vgl. vorstehende Erwägung 2.2). In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, dass nach Abschluss des Vergleichs vom 26. Oktober 2023 Unregelmässigkeiten bei der Aufnahme von Vermögenswerten der Erblasserin im Nachlassinventar neu bekannt geworden seien, verwies die Vorinstanz in Erwägung 6 des angefochtenen Entscheids sowohl auf den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO (nachträglich bekannt gewordene erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten) als auch auf denjenigen von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO (Geltendmachung einer zivilrechtlichen Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs). Als Unwirksamkeitsgründe kommen unter anderem ein wesentlicher Irrtum nach Art. 23 ff. OR und eine absichtliche Täuschung nach Art. 28 OR in Betracht (BSK ZPO- Herzog , 3. Aufl., 2017, Art. 328 N 64 m.w.H.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war das Migros Bank Seniorensparkonto Nr. 423.119.901.01 der Erblasserin im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vom 26. Oktober 2023 dem Beschwerdeführer sehr wohl bekannt, hatte er doch mit seiner Duplik vom 23. März 2023 als Beilage 11 den Saldierungsbeleg dieses Kontos im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht. In Ziffer 37 seiner Duplik hatte sich der Beschwerdeführer zu den Bezügen von diesem Konto geäussert. Schon damals hatte er behauptet, die Beschwerdegegnerin 1 habe diese Bezüge getätigt und müsse sich diese als Vorempfang anrechnen lassen. Ausserdem war der Beschwerdeführer schon vor der Unterzeichnung des gerichtlichen Vergleichs am 26. Oktober 2023 der Ansicht, die Beschwerdegegnerin 1 habe aufgrund dieser angeblichen Vorempfänge/Vorbezüge ausgleichungspflichtige Zuwendungen erhalten (Rz. 14 Klage; Klagebeilage 15). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass angebliche ausgleichungspflichtige Vorempfänge/Vorbezüge an der Instruktionsverhandlung vom 26. Oktober 2023 thematisiert wurden, wie die beiden Beschwerdegegnerinnen vorbringen, womit die oben dargestellte Rechtsprechung zum sog. caput controversum zur Anwendung gelangt (vgl. vorstehende Erwägung 3.2.3). Ausserdem weisen die beiden Beschwerdegegnerinnen ausdrücklich darauf hin, dass das Migros Bank Seniorensparkonto Nr. 423.119.901.01 im Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin bereits saldiert war und deshalb entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers im Nachlassinventar nicht deklariert werden musste. Insgesamt fallen damit sowohl eine absichtliche Täuschung – falls diese rechtzeitig im vorinstanzlichen Revisionsverfahren geltend gemacht worden wäre (dazu vorstehende Erwägung 2.2) – als auch ein Grundlagenirrtum beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vergleichsunterzeichnung am 26. Oktober 2023 ausser Betracht. 4.2.2 Darüber hinaus bleibt unklar und unbewiesen, welche behaupteten Bezüge der Beschwerdegegnerin 1 von knapp CHF 180'000.00 vom Migros Bank Seniorensparkonto Nr. 423.119.901.01 der Erblasserin gemeint sein könnten und weshalb diese angeblichen Bezüge der Beschwerdegegnerin 1 ausgleichungspflichtige Vorempfänge/Vorbezüge darstellen würden. Der Beschwerdeführer ist im Revisionsverfahren seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. Es ist weder Sache des Gerichts noch der Gegenparteien, die Verfahrensakten und eingereichten Beilagen des Beschwerdeführers zu durchforsten, um allenfalls relevante Bezüge zu identifizieren. Das Institut der Revision dient nicht dazu, Unterlassungen in der Prozessführung wiedergutzumachen (BGer 5A_558/2014 E. 5.2; BSK ZPO- Herzog , 3. Aufl., 2017, Art. 328 N 50 f.). Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren klarerweise keine Revisionsgründe gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a und c ZPO darlegen können, weshalb der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Januar 2024 zu bestätigen und die Beschwerde vom 5. Februar 2024 vollumfänglich abzuweisen ist.
E. 5 Die Abweisung der Beschwerde hat zur Folge, dass die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 1’200.00 festzusetzen und vom Beschwerdeführer zu übernehmen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer je eine Parteientschädigung an die beiden Beschwerdegegnerinnen zu leisten, welche sich gemäss § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) nach dem erforderlichen Zeitaufwand bemisst. Die Parteientschädigung ist vom Gericht von Amts wegen auf ihre Angemessenheit und Tarifkonformität zu überprüfen (u.v. KGE BL 400 22 251 vom 7. Februar 2023 E. 7). Sowohl die eingereichte Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin 1 in Höhe von CHF 5'189.10 (für 13.5 Aufwandstunden à CHF 350.00 zuzüglich Spesen von CHF 75.30 und 8,1 % MWSt) als auch diejenige der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 in Höhe von CHF 3'957.10 (für 11.83 Aufwandstunden à CHF 300.00 zuzüglich Spesen von CHF 110.60 und 8,1 % MWSt) erscheinen angesichts der Schwierigkeit sowie Bedeutung der Sache angemessen und in Übereinstimmung mit der Tarifordnung. Der Beschwerdeführer ist demnach zu verpflichten, den Beschwerdegegnerinnen je eine Parteientschädigung in geltend gemachter Höhe zu bezahlen, wobei die Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin 2 von CHF 3'957.10 mit der geleisteten Sicherheit von CHF 5'000.00 zu verrechnen und dem Beschwerdeführer die Differenz von CHF 1'042.90 zurückzubezahlen ist. Advokatin Stefanie Schneider, welche für den Beschwerdeführer die Beschwerde ausgearbeitet und ein Honorar von insgesamt CHF 5'984.90 geltend gemacht hat, ist das Dispositiv des Beschwerdeentscheids zur Kenntnisnahme zuzustellen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr von CHF 1'200.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 verrechnet.
- Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von CHF 5'189.10 (inkl. Auslagen und MWSt) und der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von CHF 3'957.10 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Die Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin 2 in Höhe von CHF 3'957.10 wird mit der geleisteten Sicherheit von CHF 5'000.00 verrechnet. Dem Beschwerdeführer wird die Differenz von CHF 1'042.90 zurückerstattet. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 18. Juni 2024 (410 24 25) Zivilprozessrecht Revisionsgründe nach Art. 328 Abs. 1 lit. a und c ZPO; ein geltend gemachter Willensmangel darf sich nicht auf die durch einen streiterledigenden Vergleich zu beseitigende Ungewissheit beziehen (sog. caput controversum, E. 3.2.3 und 4.2.1) Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Parteien A. , Beschwerdeführer gegen B. , vertreten durch Advokat Dominique Erhart, Erhart Rechtsanwälte & Notariat, Konsumstrasse 1, Postfach, 4104 Oberwil BL, Beschwerdegegnerin 1 und C. , vertreten durch Advokatin Dr. Caroline Meyer Honegger und/oder Advokat Adrian Berger, Rittergasse 19A, Postfach 1540, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin 2 Gegenstand Revision Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 3. Januar 2024 A. Anlässlich einer am 26. Oktober 2023 vor das Präsidium des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (nachfolgend Zivilkreisgericht oder Vorinstanz) durchgeführten Instruktionsverhandlung in einer erbrechtlichen Streitigkeit (Verfahren 130 22 1212 III) schlossen die anwaltlich vertretenen A. , B. und C. eine streiterledigende Vereinbarung, gestützt auf welche das zivilkreisgerichtliche Verfahren zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben wurde. Der Abschreibungsentscheid vom 26. Oktober 2023 wurde sofort rechtskräftig. B. Am 31. Oktober 2023 stellte A. persönlich beim Zivilkreisgericht ein Gesuch um Revision des Abschreibungsentscheids vom 26. Oktober 2023, deren Begründung er mit einer weiteren Eingabe vom 28. Dezember 2023 ergänzte. Darin beantragte er unter anderem, dass die Vereinbarung vom 26. Oktober 2023 infolge Willensmängeln aufgrund wesentlichen Irrtums sowie nachträglich bekannt gewordener Tatsachen und Beweismittel für ungültig zu erklären und aufzuheben sei. C. Mit schriftlich begründetem Entscheid vom 3. Januar 2024 wies das Zivilkreisgericht das Revisionsgesuch ab (Verfahren 170 23 3108 III). Das Zivilkreisgericht erachtete das Gesuch als offensichtlich unbegründet. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wurde ausnahmsweise verzichtet und jede Partei hatte für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. D. Gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 3. Januar 2024 erhob A. , neu vertreten durch Advokatin Stefanie Schneider, mit Eingabe vom 5. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Er beantragte die Gutheissung seines Revisionsgesuches vom 31. Oktober 2023 sowie die Aufhebung des angefochtenen Abschreibungsentscheids vom 26. Oktober 2023 und des Vergleichs desselben Tages. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten von B. und C. (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1 bzw. 2, zusammen Beschwerdegegnerinnen), wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Zusätzlich stellte er die Verfahrensanträge, dass erstens die Akten der vorinstanzlichen Verfahren 170 23 3108 III und 130 22 1212 III beizuziehen seien, zweitens die Vollstreckbarkeit des Abschreibungsentscheids vom 26. Oktober 2023 (Verfahren 130 22 1212 III) aufzuschieben sei und drittens Vormerk zu nehmen sei, dass der Beschwerdeführer an seinen vorsorglichen Massnahmenanträgen in seiner Eingabe vom 28. Dezember 2023 festhalte. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer hauptsächlich ausführen, dass der Vergleich vom 26. Oktober 2023 aus mehreren Gründen zivilrechtlich unwirksam sei, weshalb ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO vorliege und sein Revisionsgesuch gutzuheissen sei. E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 6. Februar 2024 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren verzichtet. Es wurden die vorinstanzlichen Verfahrensakten 170 23 3108 III und 130 22 1212 III beigezogen und die beiden Beschwerdegegnerinnen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort aufgefordert. F. In der Beschwerdeantwort vom 7. März 2024 ersuchte die Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Advokat Dominique Erhart, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass kein Revisionsgrund vorliege. Aufgrund der abzuweisenden Beschwerde sei dieser keine aufschiebende Wirkung zuzusprechen und der Verfahrensantrag zwei abzuweisen. Bezüglich des dritten Verfahrensantrags fehle jegliche Begründung, so dass auch dieser abzuweisen sei. G. Die Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch Advokatin Dr. Caroline Meyer Honegger und/oder Advokat Adrian Berger, beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. März 2024 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie stellte sich zusammenfassend auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Umstände geltend gemacht habe, die ihm im vorangehenden erbrechtlichen Verfahren noch nicht bekannt gewesen seien. Statthafte Revisionsgründe seien keine ersichtlich, zumal Noven im Beschwerdeverfahren nicht zuzulassen seien. Die Verfahrensanträge zwei und drei seien als unbegründet zurückzuweisen. Da der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 fällige Prozesskosten aus einem früheren Verfahren schulde, liege ein Kautionsgrund gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO vor. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'000.00 zu verpflichten. H. Mit Verfügung vom 20. März 2024 wies das Präsidium des Kantonsgerichts den Verfahrensantrag zwei mangels Geltendmachung eines hinreichenden Grundes für einen ausnahmsweisen Vollstreckungsaufschub des angefochtenen Entscheids ab. Der Verfahrensantrag drei wurde wegen fehlender Begründung des Antrags abgewiesen. Im Weiteren wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege wies das Kantonsgericht mit der Begründung ab, dass seine Gewinnaussichten im Rahmen einer vorläufigen summarischen Prüfung der Beschwerde als beträchtlich geringer eingeschätzt würden als die Verlustgefahren, womit die Beschwerdebegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu bezeichnen seien. Der Beschwerdeführer wurde deshalb zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1'200.00 für das Beschwerdeverfahren angehalten. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf den Antrag der Beschwerdegegnerin 2 auf Sicherheitsleistung durch den Beschwerdeführer gewährt. I. Mit Eingabe vom 4. April 2024 wies der Beschwerdeführer persönlich darauf hin, dass er ab sofort nicht mehr durch Advokatin Stefanie Schneider vertreten werde. Er liess sich zum Antrag der Beschwerdegegnerin 2 auf Sicherheitsleistung vernehmen und forderte die Abweisung dieses Antrags. Ausserdem berichtigte und ergänzte er einige Textpassagen der von seiner damaligen Rechtsvertreterin eingereichten Beschwerde vom 5. Februar 2024. J. Mit Kurzeingabe vom 8. April 2024 bestätigte Advokatin Stefanie Schneider die Mandatsbeendigung mit dem Beschwerdeführer und reichte ihre Honorarnote für den Fall ein, dass dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren zugesprochen würde. K. Das Präsidium des Kantonsgerichts hiess mit Verfügung vom 10. April 2024 den Antrag der Beschwerdegegnerin 2 auf Sicherheitsleistung gut und verpflichtete den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. b und c ZPO, eine Sicherheit von CHF 5'000.00 für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin 2 innert 10 Tagen zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach, worauf das Kantonsgericht am 25. April 2024 den Parteien den Entscheid auf Grundlage der Akten in Aussicht stellte. L. Auf die Begründungen der Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet der Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 3. Januar 2024. Dieser ist nach Art. 332 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Der angefochtene Entscheid vom 3. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2024 fristauslösend zugestellt. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 5. Februar 2024 wurde die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gewahrt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 4. April 2024, mit denen er seine Beschwerdebegründung berichtigt und ergänzt hat, sind hingegen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt und deshalb aus dem Recht zu weisen. Die beiden Beschwerdeantworten vom 7. und 13. März 2024 wurden innert Frist eingereicht. Dasselbe gilt für den Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 und die Sicherheit für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin 2 von CHF 5'000.00, welche vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet wurden. Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren sowie eine Begründung derselben. In der Beschwerde wird eine unrichtige Rechtsanwendung von Art. 328 ZPO behauptet, womit ein zulässiger Beschwerdegrund im Sinne von Art. 320 ZPO geltend gemacht wird. Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 5. Februar 2024 einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft sachlich zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2.1 Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, da es nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine rechtsstaatliche Kontrolle des vorinstanzlichen Urteils geht. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven und ist selbst dann zu beachten, wenn das fragliche Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt (u.a. KGE BL 410 23 40 vom 4. April 2023 E. 2.1; Sutter - Somm / Seiler , Handkommentar ZPO, 2021, Art. 326 N 1 f.). Folglich kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur das berücksichtigt werden, was bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurde. 2.2 Laut der Beschwerdegegnerin 2 habe der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren erstmals vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin 1 gegenüber dem Erbschaftsamt das Migros Bank Seniorensparkonto Nr. 423.119.901.01 der Erblasserin verschwiegen haben soll. Von diesem Konto soll die Beschwerdegegnerin 1 in den Jahren vor dem Tod der Erblasserin mutmasslich insgesamt ca. CHF 180'000.00 bezogen haben. Diese Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers sind indes nicht neu, wie ein Blick auf die ergänzende Begründung des Revisionsgesuchs vom 28. Dezember 2023 zeigt. Auf den Seiten sechs und sieben seiner Eingabe vom 28. Dezember 2023 äussert sich der Beschwerdeführer zu angeblich neu aufgetauchten und im Inventar nicht angegebenen Bezügen der Beschwerdegegnerin 1 vom Migros Bank Seniorensparkonto der Erblasserin von etwa CHF 180'000.00. Dahingegen macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erstmals den Willensmangel der absichtlichen Täuschung geltend, was verspätet und nicht zu hören ist. Ebenfalls erst im Rechtsmittelverfahren legt der Beschwerdeführer einen Beleg der Bank zweiplus vom 24. April 2012 ins Recht (Beschwerdebeilage 4). Dieses neue Aktenstück stellt ein unechtes Novum dar und ist im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten. Selbst wenn dieses Aktenstück berücksichtigt werden dürfte, wird in der Beschwerde nicht angeführt, aus welchen Gründen dieses Aktenstück rechtserheblich sein könnte, weshalb es auch mangels hinreichender Substantiierung unbeachtlich wäre. 3.1 Nach Meinung des Beschwerdeführers habe sich die Vorinstanz überspitzt formalistisch ihm gegenüber verhalten. Sie habe ihm vorgeworfen, keine Beweise für seinen geltend gemachten Willensmangel aufgrund wesentlichen Irrtums eingereicht zu haben. Er habe diese nur für den Bestreitungsfall offeriert bzw. beantragt. Die Vorinstanz habe dabei verkannt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handle, wodurch ein weniger strenger Massstab anzulegen sei. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen abzuschätzen, ob es einen zweiten Schriftenwechsel geben würde oder nicht. Die Vorinstanz hätte ihn zumindest einmal darauf aufmerksam machen müssen, dass er die genannten Beweismittel in jedem Fall hätte einreichen müssen. 3.2.1 Wie die beiden Beschwerdegegnerinnen, welche das prozessuale Verhalten der Vorinstanz als gesetzeskonform bezeichnen, erachtet auch das Kantonsgericht die vorerwähnte Rüge des Beschwerdeführers für unbegründet. Im Rechtsgang sind prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung und liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt, wenn sie an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt oder wenn dem Bürger der Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt wird (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2; 135 I 6 E. 2.1 m.w.H.; BSK ZPO- Gehri , 3. Aufl., 2017, Art. 52 N 20 m.w.H.; BSK ZPO- Karlen / Hänni , 3. Aufl., 2017, Art. 29 BV N 20 f.; BK ZPO- Hurni , Art. 52 N 68). 3.2.2 Nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO kann eine Partei die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, vorbehältlich Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Beschwerdeführer machte in seiner ergänzenden Begründung des Revisionsgesuchs vom 28. Dezember 2023 geltend, er sei aufgrund einer unzutreffenden Darstellung der Rechtslage durch seine damalige Anwältin einem Grundlagenirrtum über das strittige Wohnrecht und dessen Eintragungsvoraussetzungen unterlegen. Als Nachweis des Grundlagenirrtums führte der Beschwerdeführer «akustisch festgehaltene Beweise zu den unrichtigen Darstellungen meiner Anwältin in urkundentauglicher, aber nur in Spezialfällen zugelassener Form» an. Diese Beweise reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht ein, sondern offerierte sie im Bestreitungsfall dem Gericht. Ebenfalls im Bestreitungsfall offerierte er eine «direkte Befragung der Anwältin». Hierzu hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid korrekt fest, dass ein Grundlagenirrtum, der als Revisionsgrund zur Aufhebung des gerichtlichen Vergleichs führen könnte, bewiesen werden müsse, was mehr als blosses Behaupten sei. Das Kantonsgericht stimmt der Vorinstanz zu, dass der Beschwerdeführer die Beweismittel für den behaupteten Willensmangel mit seinem Revisionsgesuch hätte einreichen bzw. voraussetzungslos beantragen müssen, zumal im Revisionsverfahren – wenn überhaupt (siehe Art. 330 ZPO) – nicht mit einem zweiten Schriftenwechsel zu rechnen ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer sein Revisionsgesuch vom 31. Oktober 2023 und seine ergänzende Begründung vom 28. Dezember 2023 offenbar ohne anwaltliche Vertretung formulierte und einreichte. Die Beschwerdegegnerin 2 weist zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Erleichterungen der Formstrenge für Laien berufen kann, da er um die Komplexität der Materie Bescheid wusste und dem Anschein nach bewusst auf eine anwaltliche Vertretung verzichtete, nachdem er zuvor im Erbteilungsverfahren anwaltlich vertreten war. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die in seiner ergänzenden Eingabe vom 28. Dezember 2023 offerierten Beweise auch mit seiner vorliegenden Beschwerde nicht vorgelegt, obschon er anwaltlich vertreten war. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht darzulegen, dass mit den offerierten Beweismitteln – soweit sie im Revisionsprozess überhaupt als solche zugelassen werden könnten – ein wesentlicher Grundlagenirrtum hätte bewiesen werden können und dieser Irrtum ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO hätte darstellen können. 3.2.3 Bei der Prüfung eines Revisionsgrunds gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO ist ergänzend zu berücksichtigen, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Grundlagenirrtum Punkte betrifft, die zur Zeit des Vergleichsabschlusses zwischen den Parteien bestritten und ungewiss waren, namentlich das strittige Wohnrecht des Beschwerdeführers und die dazugehörigen Beweisrisiken. Diese stellen keine nachträglich festgestellten erheblichen Tatsachen oder gefundene Beweismittel im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Nach der Lehre und Rechtsprechung darf sich der geltend gemachte Grundlagenirrtum gerade nicht auf die durch den Vergleich zu beseitigenden ungewissen und bestrittenen Punkte beziehen, da mit dem Abschluss des Vergleichs auf die Klärung ebendieser ungewissen und bestrittenen Punkte verzichtet wird (sog. caput controversum; dazu BGer 4A_418/2023 E. 3.1.2; 4A_92/2018 E. 3.1; BGE 132 III 737 E. 1.3 m.w.H.; BSK ZPO- Herzog , 3. Aufl., 2017, Art. 328 N 64 m.w.H.). Der abgeschlossene Vergleich vom 26. Oktober 2023 bezweckte unter anderem, das strittige Wohnrecht und die dazugehörenden Beweisrisiken zu regeln. Die Vorinstanz durfte somit auf die Einholung der lediglich im Bestreitungsfall offerierten Beweise verzichten, weil diese in antizipierter Beweiswürdigung als nicht entscheidrelevant qualifiziert wurden. Der Verzicht auf die Einholung der im Bestreitungsfall offerierten Beweise war sachlich gerechtfertigt und rechtlich zulässig. Der Vorwurf an die Vorinstanz, sie habe bezüglich der vom Beschwerdeführer offerierten Beweismittel überspitzten Formalismus angewendet, geht somit fehl und ist zurückzuweisen. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, die Vorinstanz habe einzig den Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO geprüft. Richtigerweise hätte sie das Revisionsgesuch auch unter dem Blickwinkel von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO beurteilen müssen, da das Recht von Amts wegen anzuwenden sei. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit des vor der Vorinstanz geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 26. Oktober 2023 sei aufgrund einer absichtlichen Täuschung des Beschwerdeführers, eventualiter wegen Grundlagenirrtums, gegeben. Der Beschwerdeführer habe damals vom Migros Bank Seniorensparkonto der Erblasserin, welches im Inventar nicht aufgeführt worden sei, und davon, dass die Beschwerdegegnerin 1 in den etwa acht Jahren vor dem Tod der Erblasserin knapp CHF 180'000.00 von diesem Konto bezogen habe, nichts gewusst. Hätte er von diesen ausgleichungspflichtigen Geldbezügen der Beschwerdegegnerin 1 Kenntnis gehabt, hätte er die streiterledigende Vereinbarung vom 26. Oktober 2023 nicht unterschrieben. 4.2.1 Für die beiden Beschwerdegegnerinnen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers aktenwidrig. Es liege weder eine absichtliche Täuschung noch ein allfälliger Grundlagenirrtum vor, welche den getroffenen Vergleich zu Fall bringen könnten. Das Kantonsgericht schliesst sich den Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen an. Der Willensmangel der absichtlichen Täuschung stellt ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO dar (vgl. vorstehende Erwägung 2.2). In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, dass nach Abschluss des Vergleichs vom 26. Oktober 2023 Unregelmässigkeiten bei der Aufnahme von Vermögenswerten der Erblasserin im Nachlassinventar neu bekannt geworden seien, verwies die Vorinstanz in Erwägung 6 des angefochtenen Entscheids sowohl auf den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO (nachträglich bekannt gewordene erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten) als auch auf denjenigen von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO (Geltendmachung einer zivilrechtlichen Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs). Als Unwirksamkeitsgründe kommen unter anderem ein wesentlicher Irrtum nach Art. 23 ff. OR und eine absichtliche Täuschung nach Art. 28 OR in Betracht (BSK ZPO- Herzog , 3. Aufl., 2017, Art. 328 N 64 m.w.H.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war das Migros Bank Seniorensparkonto Nr. 423.119.901.01 der Erblasserin im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vom 26. Oktober 2023 dem Beschwerdeführer sehr wohl bekannt, hatte er doch mit seiner Duplik vom 23. März 2023 als Beilage 11 den Saldierungsbeleg dieses Kontos im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht. In Ziffer 37 seiner Duplik hatte sich der Beschwerdeführer zu den Bezügen von diesem Konto geäussert. Schon damals hatte er behauptet, die Beschwerdegegnerin 1 habe diese Bezüge getätigt und müsse sich diese als Vorempfang anrechnen lassen. Ausserdem war der Beschwerdeführer schon vor der Unterzeichnung des gerichtlichen Vergleichs am 26. Oktober 2023 der Ansicht, die Beschwerdegegnerin 1 habe aufgrund dieser angeblichen Vorempfänge/Vorbezüge ausgleichungspflichtige Zuwendungen erhalten (Rz. 14 Klage; Klagebeilage 15). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass angebliche ausgleichungspflichtige Vorempfänge/Vorbezüge an der Instruktionsverhandlung vom 26. Oktober 2023 thematisiert wurden, wie die beiden Beschwerdegegnerinnen vorbringen, womit die oben dargestellte Rechtsprechung zum sog. caput controversum zur Anwendung gelangt (vgl. vorstehende Erwägung 3.2.3). Ausserdem weisen die beiden Beschwerdegegnerinnen ausdrücklich darauf hin, dass das Migros Bank Seniorensparkonto Nr. 423.119.901.01 im Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin bereits saldiert war und deshalb entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers im Nachlassinventar nicht deklariert werden musste. Insgesamt fallen damit sowohl eine absichtliche Täuschung – falls diese rechtzeitig im vorinstanzlichen Revisionsverfahren geltend gemacht worden wäre (dazu vorstehende Erwägung 2.2) – als auch ein Grundlagenirrtum beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vergleichsunterzeichnung am 26. Oktober 2023 ausser Betracht. 4.2.2 Darüber hinaus bleibt unklar und unbewiesen, welche behaupteten Bezüge der Beschwerdegegnerin 1 von knapp CHF 180'000.00 vom Migros Bank Seniorensparkonto Nr. 423.119.901.01 der Erblasserin gemeint sein könnten und weshalb diese angeblichen Bezüge der Beschwerdegegnerin 1 ausgleichungspflichtige Vorempfänge/Vorbezüge darstellen würden. Der Beschwerdeführer ist im Revisionsverfahren seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. Es ist weder Sache des Gerichts noch der Gegenparteien, die Verfahrensakten und eingereichten Beilagen des Beschwerdeführers zu durchforsten, um allenfalls relevante Bezüge zu identifizieren. Das Institut der Revision dient nicht dazu, Unterlassungen in der Prozessführung wiedergutzumachen (BGer 5A_558/2014 E. 5.2; BSK ZPO- Herzog , 3. Aufl., 2017, Art. 328 N 50 f.). Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren klarerweise keine Revisionsgründe gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a und c ZPO darlegen können, weshalb der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Januar 2024 zu bestätigen und die Beschwerde vom 5. Februar 2024 vollumfänglich abzuweisen ist. 5. Die Abweisung der Beschwerde hat zur Folge, dass die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 1’200.00 festzusetzen und vom Beschwerdeführer zu übernehmen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer je eine Parteientschädigung an die beiden Beschwerdegegnerinnen zu leisten, welche sich gemäss § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) nach dem erforderlichen Zeitaufwand bemisst. Die Parteientschädigung ist vom Gericht von Amts wegen auf ihre Angemessenheit und Tarifkonformität zu überprüfen (u.v. KGE BL 400 22 251 vom 7. Februar 2023 E. 7). Sowohl die eingereichte Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin 1 in Höhe von CHF 5'189.10 (für 13.5 Aufwandstunden à CHF 350.00 zuzüglich Spesen von CHF 75.30 und 8,1 % MWSt) als auch diejenige der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 in Höhe von CHF 3'957.10 (für 11.83 Aufwandstunden à CHF 300.00 zuzüglich Spesen von CHF 110.60 und 8,1 % MWSt) erscheinen angesichts der Schwierigkeit sowie Bedeutung der Sache angemessen und in Übereinstimmung mit der Tarifordnung. Der Beschwerdeführer ist demnach zu verpflichten, den Beschwerdegegnerinnen je eine Parteientschädigung in geltend gemachter Höhe zu bezahlen, wobei die Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin 2 von CHF 3'957.10 mit der geleisteten Sicherheit von CHF 5'000.00 zu verrechnen und dem Beschwerdeführer die Differenz von CHF 1'042.90 zurückzubezahlen ist. Advokatin Stefanie Schneider, welche für den Beschwerdeführer die Beschwerde ausgearbeitet und ein Honorar von insgesamt CHF 5'984.90 geltend gemacht hat, ist das Dispositiv des Beschwerdeentscheids zur Kenntnisnahme zuzustellen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'200.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von CHF 5'189.10 (inkl. Auslagen und MWSt) und der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von CHF 3'957.10 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Die Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin 2 in Höhe von CHF 3'957.10 wird mit der geleisteten Sicherheit von CHF 5'000.00 verrechnet. Dem Beschwerdeführer wird die Differenz von CHF 1'042.90 zurückerstattet. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco